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KochAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Begriffsbestimmungen
§  4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§  6Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§  7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  8Inhalt des Teiles 1
§  9Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 10Inhalt des Teiles 2
§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 12Prüfungsbereich „Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“
§ 13Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“
§ 14Prüfungsbereich „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Zusatzqualifikation
Vertiefung für vegetarische und vegane Küche
§ 18Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 19Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildung
§ 20Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 21Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft Küche nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Koch und zur Köchin
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin
Anlage 2Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 001a6c1cf3c19fff4694acf64704b6d951b33afd77f5c0aa119ea54374157925

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