KNV-V
§ 5Ermittlung zu berücksichtigender Wärme- oder Kältebedarfspunkte und Anlagen
- 1.
- bestehende Anlagen mit Wärme- oder Kältebedarf,
- 2.
- vorhandene Fernwärme- oder Fernkältenetze oder
- 3.
- in städtischen Gebieten Gebäudegruppen oder Stadtteile, die ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz erhalten oder an ein solches angeschlossen werden könnten.
- 1.
- die Bereitschaft Dritter zur Abnahme oder Abgabe von Wärme oder Kälte nicht besteht oder eine vertragliche Verpflichtung Dritter zur anderweitigen Nutzung der Wärme oder Kälte besteht,
- 2.
- es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, das Wärme- oder Kälteangebot der Anlage und die Nachfrage des Fernwärme- oder Fernkältenetzes in Übereinstimmung zu bringen,
- 3.
- eine durchgängige Bedarfsdeckung nicht möglich ist und auch Ausgleichsregelungsmechanismen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind,
- 4.
- eine hydraulische Anbindung der Anlage nicht möglich ist oder
- 5.
- zwischen dem Fernwärme- oder Fernkältenetz und der Anlage kein miteinander zu vereinbarendes Temperaturniveau sichergestellt werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067010015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90be9b86147df0aa499479b1d580baaebdc7d9a77675f1c6d1b592b181d0b071