KmV
§ 3Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln
- 1.
- Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten werden,
- 2.
- sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten und gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt werden sowie diese Behandlungsverfahren keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge haben,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.7.2020 I 1540
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR028700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bd5e373561f8e3ad291f497188406c319dcc758ce1d816fa2de09f70530bbe6