KmV
§ 2Höchstgehalte
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln
- 1.
- die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens überschreitet,
- 2.
- in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen die in der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,
- 1.
- der Gehalt eines Kontaminanten in einer einzelnen Zutat einen für sie festgesetzten Höchstgehalt überschreitet oder
- 2.
- der Gehalt eines Kontaminanten in dem betreffenden Lebensmittel insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der Summe des für den Kontaminanten für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstgehalts entsprechend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht des Lebensmittels ergibt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.7.2020 I 1540
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR028700010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bd5e373561f8e3ad291f497188406c319dcc758ce1d816fa2de09f70530bbe6