KMAG
§ 24Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
- 1.
- vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen, und
- 2.
- bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen dauerhaft untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1B60B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… § 23 Absatz 2 bis 4 KMAG) nach Zeitaufwand 32.8.2 Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (§ 24 KMAG) nach Zeitaufwand 32.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Sanierungs- und Rücktauschpläne 32. …“