KMAG
§ 21Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
- 1.
- die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Zulassung nach Artikel 16 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist, und die Änderung der Firma,
- 2.
- einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigenmittel,
- 3.
- die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
- 4.
- die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen,
- 5.
- die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen,
- 6.
- das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 35 oder Artikel 67 oder der Wegfall einer geeigneten Versicherung nach Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 7.
- den Erwerb oder die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
- 8.
- die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
- 9.
- das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder zu einem anderen Unternehmen,
- 10.
- die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug, wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können,
- 11.
- die Absicht, sich mit einem anderen Institut, einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu vereinigen,
- 12.
- die Errichtung einer Zweigniederlassung und
- 13.
- die Änderung des zu bestellenden Abwicklers nach § 28.
- 1.
- seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder zu anderen Unternehmen,
- 2.
- seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen,
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung an dem anzeigepflichtigen Institut sowie
- 4.
- die Zahl seiner Zweigniederlassungen.
- 1.
- die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans, Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
- 2.
- die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
- 1.
- Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, die Ergänzung bestehender Anzeigepflichten etwa durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen,
- 2.
- Art und Umfang der in Absatz 5 genannten Finanzinformationen, insbesondere, um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der Risikolage und die Verfahren der Risikosteuerung der Institute einschließlich Liquiditätssteuerung zu erhalten, sowie die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate für die Übermittlung und
- 3.
- eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 2 für bestimmte Arten von Instituten,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1B60B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 3 KMAnzV(zu § 4 Absatz 1 und 2) Aktivische Beteiligungsanzeige
„… Teilanzeige Nr. ___ von insgesamt ___ Teilanzeigen. 1. Art der Anzeige ☐ Qualifizierte Beteiligung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 KMAG) ☐ Enge Verbindung (§ 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 KMAG) 2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei Abgabe einer Einze …“