(1) Ist ein Kryptowerte-Whitepaper entgegen Artikel 9, 28 oder 51 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Kryptowerten von dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragsteller, dem Betreiber einer Handelsplattform und den Mitgliedern des Leitungsorgans des Emittenten, des Anbieters oder des Antragstellers als Gesamtschuldnern die Übernahme der Kryptowerte gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers abgeschlossen wurde.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Kryptowerte, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Kryptowerte sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Kryptowerte eines Emittenten oder Anbieters mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Kryptowerte aufgrund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Kryptowerte-Dienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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