KMAG
§ 16Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1B60B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… te-Whitepapers und Anordnung der Aufnahme zusätzlicher Informationen in das Kryptowerte-Whitepaper (§ 16 KMAG) nach Zeitaufwand 32.5.3 Anordnung der Änderung der Marketingmitteilungen; Anordnung der Aussetzung von Marketingmittei …“