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KlWalAbkG

Art 2

Gesetz zu dem Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee

Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag abweichend von § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes für Forschungszwecke Ausnahmen von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zulassen, wenn Kleinwale im Sinne von Nummer 1.2 Buchstabe a des Abkommens von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer der Natur entnommen werden sollen. Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und dürfen die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährden. Zu Forschungszwecken gefangene Tiere sind nach Abschluß der Forschungen in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 288 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR111320993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e019d1a706bdd5fe79800f428efdbbd7c43516e689e7b78541f36af55a991ef0

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