KlaCbMstrV
§ 10Handlungsfeld „Leistungen eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk
- 1.
- die Leistungserbringung vorbereiten, hierzu zählen insbesondere
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl begründen und dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Instandhaltungs- und Herstellungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Werkzeugen und Maschinen planen,
- b)
- mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben und Zulieferern, in Planungen einbeziehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen für mechanische, elektrische und elektronische Bauteile leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- d)
- Arbeitspläne, Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Montageanweisungen erarbeiten, bewerten und korrigieren sowie
- e)
- vorbereitende Messungen durchführen,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel in der Leistungserbringung erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zur Instandhaltung und Herstellung von Bauteilen, insbesondere durch Sägen, Bohren, Stemmen, Fräsen und Biegen auswählen, Auswahl begründen und Ergebnisse bewerten,
- e)
- Vorgehensweise zur Oberflächenbehandlung von Bauteilen, insbesondere Furnieren, Schleifen und Polieren beschreiben und auswählen, Auswahl begründen und Ergebnisse bewerten,
- f)
- Vorgehensweise zur Herstellung von Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Dübeln, Leimen und Kleben, mit ihren Auswirkungen auf das Klangverhalten beschreiben, auswählen, Auswahl begründen und Ergebnisse bewerten sowie
- g)
- Stimm-, Regulierungs- und Intonationsverfahren in Abhängigkeit von Materialeigenschaften, Bauweisen und Nutzungsgrad beschreiben, auswählen, Auswahl begründen und Ergebnisse bewerten, sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Wartung informieren,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten,
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung erläutern und beurteilen sowie Lösungen für Reklamationen und Kundeneinwände unter Berücksichtigung rechtlicher Aspekte erarbeiten und erläutern sowie
- h)
- Serviceleistungen erläutern und bewerten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 90 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-131 v. 23.7.1997 I 1912 (KlaCbMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR284200019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bcedff7ee4d28838e2f38f0453cfc806817425f7d12b4135cc6a37f887539bf