KJHG
Art 22Stadtstaatenklausel
Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
- 1.
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeiten,
- 2.
- die Errichtung von Jugendämtern und
- 3.
- die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 15.12.1995 I 1775
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011630990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4141d67d75d6e9d2fc601f83b82ecf74226e5c5ce5b4a001347372d06cab0934