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KJHG

Art 21Zuständigkeit für die Kostenerstattung aufgrund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung

Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Deutsche Fürsorgestelle im Sinne der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 32) ist für Leistungen der Jugendhilfe das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche geboren ist. Liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Landesjugendamt Berlin zuständig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 15.12.1995 I 1775

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011630990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4141d67d75d6e9d2fc601f83b82ecf74226e5c5ce5b4a001347372d06cab0934

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