KitaFinHG
§ 3Verwaltungsvereinbarung
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
- 1.
- die Arten der zu fördernden Investitionen,
- 2.
- die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,
- 3.
- die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der Länder,
- 4.
- die Verteilung der Finanzhilfen an die betroffenen Länder sowie
- 5.
- die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen einschließlich der Überprüfung ihrer Verwendung und der Rückforderung von Mitteln.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2023 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d16c76027f9e2fd448160a170aee337b40ebd917271d91420d58c3afbed80403