KitaFinHG
§ 1Anwendungsbereich
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2023 I Nr. 136
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR240700008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d16c76027f9e2fd448160a170aee337b40ebd917271d91420d58c3afbed80403
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 104b GG
„… Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ gewährt den Ländern in den Jahren 2008 bis 2013 nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu Tageseinrichtungen und zur Tagespflege für …“