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KirchenberufeV

§ 2Förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe

Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch der in
1.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachschulen,
2.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Studierende an Höheren Fachschulen,
3.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstätten in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie Schüler von Berufsaufbauschulen, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studierende an Höheren Fachschulen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erhalten Auszubildende an den Evangelischen freikirchlichen theologischen Seminaren in Hamburg, Dietzhölztal und Reutlingen im ersten Ausbildungsjahr Ausbildungsförderung wie Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studenten an Hochschulen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 nach Maßgabe des Art. 4 V v. 11.7.1980 I 1001

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008850972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 592e33769bb79cabd717d0418b88f1caeae6ebc42f6983125c0478e2da1a784a

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