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KirchenberufeV

§ 1Ausbildungsstätten

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für
1.
Diakone,
2.
Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugendbildungssekretäre, Katecheten, Missionsanwärter und Seelsorgehelfer,
3.
Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung,
4.
Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwalter und Prediger.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 nach Maßgabe des Art. 4 V v. 11.7.1980 I 1001

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008850972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 592e33769bb79cabd717d0418b88f1caeae6ebc42f6983125c0478e2da1a784a

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