(1) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer nicht auf Deutschland beschränkten Nichtkonformität eines KI-Systems nach Artikel 79 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 7 sowie nach Artikel 81 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
(2) Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität eines KI-Systems nach Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt im Rahmen ihrer Aufgaben die Marktüberwachung von KI-Systemen, die in ein Produkt gemäß einer der Rechtsakte der Europäischen Union nach Anhang I Abschnitt A Nummer 4, 5, 7, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2024/1689 oder nach der Verordnung (EU) 2023/1230 integriert sind, insbesondere mit evidenzbasiertem Spezialwissen für Betreiber, Anbieter und Normungsgremien.
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