(1) Die Bundesregierung evaluiert die Auswirkungen der nach diesem Gesetz errichteten Aufsichts- und Behördenstruktur einschließlich der Kooperationsvorschriften.
(2) Die Bundesregierung führt spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erste Evaluierung der Aufsichts- und Behördenstruktur durch. Gegenstand der Evaluierung sind insbesondere die bisherigen Erfahrungen mit der Wahrnehmung der durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben, mit der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sowie mit der praktischen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689.
(3) Die Bundesregierung evaluiert spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirksamkeit der Aufsichts- und Behördenstruktur einschließlich der Kooperationsvorschriften im Hinblick auf eine innovationsfreundliche, bürokratiearme und wirksame Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689. Dabei berücksichtigt sie insbesondere
1.
Einschätzungen betroffener Unternehmen zur Innovationsfreundlichkeit und Praktikabilität der Aufsichts- und Behördenstruktur,
2.
Einschätzungen der zuständigen Behörden zu ihren finanziellen, technischen und personellen Ressourcen,
3.
die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden untereinander sowie mit dem Zentrum nach § 5,
4.
Einschätzungen weiterer betroffener Akteure, insbesondere von Verbraucherschutzorganisationen, Sozialpartnern und zivilgesellschaftlichen Organisationen, sowie
5.
die Erreichung einer bürokratiearmen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689.
(4) In die Evaluierungen nach den Absätzen 2 und 3 sind insbesondere die Bundesnetzagentur, eine repräsentative Auswahl weiterer nach den §§ 2 und 3 zuständiger Behörden sowie die in § 9 Absatz 4 genannten Behörden einzubinden. Im Rahmen der Evaluierung nach Absatz 3 sind zudem die an die Europäische Kommission zur Erstellung des Berichts nach Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1689 übermittelten Informationen einzubeziehen.
(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierungen nach den Absätzen 2 und 3 jeweils einen Bericht vor.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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