(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Produkte manuell herzustellen,
2.
Produkte manuell zu veredeln und zu verzieren,
3.
Farbmittel und Lacke zu verarbeiten,
4.
Dekore und Schriften herzustellen,
5.
Abgussformen anzufertigen,
6.
Dekore und Schriften aufzubringen,
7.
Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Abläufe festzulegen und
8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.
Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Fertigen mindestens zweier Kerzen oder
2.
Fertigen eines Reliefs und einer Kerze.
Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
(3) Der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie die hergestellten Prüfungsstücke präsentieren. Bei der Präsentation soll er auch auf den Arbeitsauftrag und die Vorgehensweise zur Herstellung der Prüfungsstücke eingehen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Herstellung der Prüfungsstücke einschließlich Dokumentation insgesamt 35 Stunden und für die Präsentation höchstens 15 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)
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