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KHV

§ 4Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen

Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

(1) Geeignete Kommunikationshilfen werden von dem Träger öffentlicher Gewalt kostenfrei bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.
(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes berät und unterstützt den Träger öffentlicher Gewalt bei seiner Aufgabe nach Absatz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 2 G v. 21.12.2020 I 3229

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ac498ee188c44b7020af5be1524e8ff2f294b1d6ade57a5ba6c97cf5fafa416

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