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KHV

§ 3Kommunikationshilfen

Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:
1.
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,
2.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,
3.
Kommunikationsmethoden sowie
4.
Kommunikationsmittel.
Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere
1.
Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
2.
Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
3.
Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,
4.
Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder
5.
sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.
Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere
1.
Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder
2.
gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.
Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere
1.
akustisch-technische Hilfen oder
2.
grafische Symbol-Systeme.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 2 G v. 21.12.2020 I 3229

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ac498ee188c44b7020af5be1524e8ff2f294b1d6ade57a5ba6c97cf5fafa416

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