KGSG
§ 86Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut
Gesetz zum Schutz von Kulturgut
- 1.
- das der genehmigungspflichtigen Ausfuhr nach § 24 unterliegt und dessen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes noch nicht abschließend geprüft worden ist,
- 2.
- das einem Rückgabeanspruch nach Kapitel 5 unterliegen könnte und für das die Verjährungsfrist für den Rückgabeanspruch noch nicht abgelaufen oder der Anspruch noch nicht erloschen ist oder
- 3.
- dessen Inverkehrbringen nach § 40 verboten ist oder für dessen Inverkehrbringen eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 44 besteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR191410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de