(1) Zum umfassenden Schutz nationalen Kulturgutes führen Bund und Länder ein gemeinsames Verfahren im Sinne des § 11 des E-Government-Gesetzes. Sie sind befugt, Informationen einschließlich personenbezogener Daten in dem gemeinsamen Verfahren zu verarbeiten. § 16 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind jeweils für die Rechtmäßigkeit der von ihnen vorgenommenen Datenverarbeitung verantwortlich.
(3) Die am gemeinsamen Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder unterliegen, soweit sie an dem gemeinsamen Verfahren teilnehmen, dem Bundesdatenschutzgesetz. Die zuständige Kontrollstelle im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des E-Government-Gesetzes für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften mit Bezug auf das gemeinsame Verfahren ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die Zuständigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit lässt die Zuständigkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Übrigen unberührt.
(4) Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens werden neben den Daten zur Identifikation des Kulturgutes auch die personenbezogenen Daten der Eigentümer und soweit erforderlich der Besitzer des nationalen Kulturgutes nach Maßgabe von Absatz 1 verarbeitet. Dies sind insbesondere deren Namen und Adressen.
(5) Einzelheiten des gemeinsamen Verfahrens, insbesondere die jeweils verantwortliche Stelle für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des E-Government-Gesetzes, werden durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
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