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KGSG

§ 70Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(1) Den Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ausgeführt worden ist, macht das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde geltend.
(2) Bevor die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ihr Einvernehmen nach Absatz 1 erteilt, stellt sie das Benehmen her mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauerhaft befand.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de

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