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KGSG

§ 54Anzuwendendes Zivilrecht

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(1) Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den Sachvorschriften dieses Mitgliedstaates oder Vertragsstaates.
(2) Rechte, die aufgrund rechtsgeschäftlicher Verfügung oder durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erworben worden sind, stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de

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