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KGSG

§ 39Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Die notwendigen Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 der im Bundesgebiet ansässige Empfänger, oder der im Bundesgebiet ansässige Versender. Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 4 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de

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