KGSG
§ 35Aufhebung der Sicherstellung
Gesetz zum Schutz von Kulturgut
- 1.
- der hinreichende Verdacht nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 entfallen ist,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entfallen sind,
- 3.
- im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
- a)
- die Voraussetzungen des Rückgabeanspruchs nach Kapitel 5 dieses Gesetzes offensichtlich nicht vorliegen oder
- b)
- die Verjährung des Rückgabeanspruchs nach Kapitel 5 dieses Gesetzes eingetreten ist,
- 4.
- im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 50 oder § 52 erfolgt ist und
- a)
- nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Unterrichtung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 um eine Rückgabe nach § 50 oder § 52 ersucht worden ist,
- b)
- eine gütliche Einigung zwischen dem ersuchenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat und dem Rückgabeschuldner erzielt worden ist oder
- c)
- die Entscheidung über die Klage auf Rückgabe rechtskräftig geworden ist,
- 5.
- im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 51 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll,
- 6.
- im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b die Sicherstellung im Hinblick auf einen Anspruch aus § 53 Absatz 1 erfolgt ist und eine Rückgabe erfolgen soll oder,
- 7.
- sobald sich im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 2 kein hinreichender Verdacht ergibt, dass das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR191410016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de