Zum Gesetzesinhalt

KGSG

§ 21Ausfuhrverbot

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn
1.
für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
2.
für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
3.
das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
4.
das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
5.
das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de

XML-Quelle beim Herausgeber