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KGSG

§ 15Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(1) Im Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, verpflichtet, der obersten Landesbehörde
1.
die zur eindeutigen Identifizierung des Kulturgutes erforderlichen Angaben, die Eigentumsverhältnisse und den Aufbewahrungsort mitzuteilen,
2.
geeignete Abbildungen des Kulturgutes zur Verfügung zu stellen oder deren Herstellung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder eines oder einer durch sie Beauftragten zu gestatten und
3.
nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, weltweite Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der identifizierenden Angaben sowie der Abbildungen zur Nutzung für das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzuräumen oder zu übertragen.
Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, ist während des Eintragungsverfahrens verpflichtet, jede Änderung der mitgeteilten Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich der obersten Landesbehörde mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191410016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b454d45c747a98f2f2cab19ebda251502c4cef0def726aeee51992d4d4fe7de

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