(1) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für weniger als ein Jahr von einem Land in ein anderes Land verbracht, so behält die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ihre Wirkung.
(2) Wird Kulturgut, das in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist, für mehr als ein Jahr in ein anderes Land verbracht, so wird es in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes des Landes übertragen, in das es verbracht worden ist. Der unmittelbare Besitzer hat den Ortswechsel und den Zeitpunkt des Ortswechsels der nunmehr zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167
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