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KfzPflVV

§ 3

Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

(1) Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung für Schäden zu umfassen, die durch einen Anhänger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Das Gleiche gilt für die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, für die kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
(2) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.4.2024 I Nr. 119

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR183700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 314581f1a24f9d0c84a046f3f200de3b05529c1dca7c913579b435a7c8be2e3a

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