KfzPflVV
§ 2
Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
- 1.
- Personen verletzt oder getötet worden sind,
- 2.
- Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder
- 3.
- Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR183700994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 314581f1a24f9d0c84a046f3f200de3b05529c1dca7c913579b435a7c8be2e3a