Zum Gesetzesinhalt

KfzPflVV

§ 2

Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs
1.
Personen verletzt oder getötet worden sind,
2.
Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder
3.
Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 11.4.2024 I Nr. 119

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR183700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 314581f1a24f9d0c84a046f3f200de3b05529c1dca7c913579b435a7c8be2e3a

XML-Quelle beim Herausgeber