KfzMechaAusbV 2013
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen
- 1.
Serviceauftrag mit 35 Prozent, - 2.
Kundenauftrag mit 35 Prozent, - 3.
Kraftfahrzeug- und
Instandhaltungstechnikmit 10 Prozent, - 4.
Diagnosetechnik mit 10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.1.2014 I 90
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR157800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d07d3a24c220b43291f01523d56af9c224eebfa71b7ba479c2f57f6ab8a27a2