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KfzMechaAusbV 2013

§ 10Fortsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf zum Kraftfahrzeugmechtroniker und zur Kraftfahrzeugmechtronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 10 Kursivdruck: Müsste richtig lauten "Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin"
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 27.1.2014 I 90

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR157800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d07d3a24c220b43291f01523d56af9c224eebfa71b7ba479c2f57f6ab8a27a2

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