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KfzHV

§ 4Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.
(2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022510987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22b37996e820cffd23d48a100b644dfa43033130f5b2c4d47c9158be252b5d7c

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