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KfzHV

§ 1Grundsatz

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation

Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Sozialen Entschädigung, der Soldatenentschädigung und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022510987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22b37996e820cffd23d48a100b644dfa43033130f5b2c4d47c9158be252b5d7c

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