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KfWV

§ 5Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.12.2024 I Nr. 438

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR373500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90595b0b99e1b2876be5b1946ea167d609aa6fdd01c848e0bb08197ffefab92b

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