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KfWV

§ 4Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute

Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden:
1.
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kreditwesengesetzes,
2.
§ 36 des Kreditwesengesetzes,
3.
die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes,
4.
die §§ 45 bis 46a des Kreditwesengesetzes und
5.
§ 49 des Kreditwesengesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.12.2024 I Nr. 438

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR373500013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90595b0b99e1b2876be5b1946ea167d609aa6fdd01c848e0bb08197ffefab92b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 15 FinDAGGesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung

    „… hmen nach § 39 Absatz 4 des Kreditzweitmarktgesetzes vorgenommen wird, 1a. durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3 der KfW-Verordnung in Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung, 1b. durch mindestens eine d …“