KflDiAusbV
§ 21Abschlussprüfung
- 1.
- Prüfungsbereich Veranstaltungswirtschaft:In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten
- a)
- Organisation der Veranstaltungswirtschaft,
- b)
- Kooperation und Kommunikation,
- c)
- Vertrieb und Märkte
bearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berücksichtigung der Strukturen der Veranstaltungswirtschaft wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und Aufgabenstellungen analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zielgruppen- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann; - 2.
- Prüfungsbereich Veranstaltungsorganisation:In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten
- a)
- Konzeption und Marketing,
- b)
- Durchführung und Nachbereitung,
- c)
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellungen analysieren, Arbeitsabläufe selbstständig planen, koordinieren, durchführen und unter Anwendung von Methoden des Projektmanagements sowie Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann; - 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Veranstaltungswirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;
- 4.
- Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
- a)
- Leistungsangebot und Verkauf,
- b)
- Vertragsauswahl und -gestaltung,
- c)
- kundenorientierte Kommunikation und Präsentation
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch und situationsbezogen vorbereiten und führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.5.2016 I 1190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR126200001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2936e29bfcabcabf3b938eab60bd61b9df99347c5ac93d7633def425751c6da5