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KflDiAusbV

§ 18Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen sowie Veranstaltungswirtschaft

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.5.2016 I 1190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR126200001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2936e29bfcabcabf3b938eab60bd61b9df99347c5ac93d7633def425751c6da5

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