KFBauMechAusbV
§ 21Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
- 1.
- die Herstellung eines Bauteils zu kalkulieren,
- 2.
- die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,
- 3.
- Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Herstellungswege aufzuzeigen und zu planen,
- 4.
- Skizzen anzufertigen,
- 5.
- Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne anzuwenden,
- 6.
- funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,
- 7.
- elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,
- 8.
- Berechnungen durchzuführen und
- 9.
- elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltsystemen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0780A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36babe4242049589a3b6f458b2e9e1c4ffe98088c1c05b06bae2233dcc74d37f