KFBauMechAusbV
§ 13Prüfungsbereich Kundenauftrag
- 1.
- Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
- 2.
- Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,
- 3.
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
- 4.
- Material zu disponieren,
- 5.
- fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb zu nehmen und in Betrieb zu nehmen,
- 6.
- Bauteile und Baugruppen zu trennen und zu verbinden,
- 7.
- Instandhaltungsarbeiten an Karosserien und Karosseriebauteilen durchzuführen,
- 8.
- Informationssysteme zu nutzen, Diagnosesysteme einzusetzen und Vorschriften zum Datenschutz anzuwenden,
- 9.
- Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,
- 10.
- Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie
- 11.
- Kunden und Kundinnen die Vorgehensweise zu erläutern.
- 1.
- Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche und
- 2.
- Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisüblichen Dokumentation.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-93 v. 10.6.2014 I 714 (FzMechAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0780A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36babe4242049589a3b6f458b2e9e1c4ffe98088c1c05b06bae2233dcc74d37f