KernbrStG
§ 9Zuständiges Hauptzollamt
Stand: Geändert durch Art. 240 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR180400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ef784be7947628a53683df8e0c911b00033f0ba935a808a7fafa727a3745493
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 27 AOZuständigkeitsvereinbarung
„Unbeschadet der Bestimmungen des § 27 der Abgabenordnung ist für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einz …“