KernbrStG
§ 10Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 5 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
Stand: Geändert durch Art. 240 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR180400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ef784be7947628a53683df8e0c911b00033f0ba935a808a7fafa727a3745493
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 381 AOVerbrauchsteuergefährdung
„Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Ke …“