KerIndAusbV
§ 16Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
- 8.
- Formgebung und Veredlung,
- 9.
- Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
- 10.
- Trocknen und Brennen,
- 11.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
- 12.
- Modelle und Formen entwerfen,
- 13.
- Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau,
- 14.
- Herstellen von Werkstücken aus Metall,
- 15.
- Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips,
- 16.
- Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen,
- 17.
- Herstellen von Formen,
- 18.
- Trocknen und Lagern.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR154100005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0b040ceeed2d13d54685a3dcf2f4929aff627b8d62d430ef5529bfb91531239