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KerIndAusbV

§ 16Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche und technische Kommunikation,
6.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
8.
Formgebung und Veredlung,
9.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
10.
Trocknen und Brennen,
11.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
12.
Modelle und Formen entwerfen,
13.
Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau,
14.
Herstellen von Werkstücken aus Metall,
15.
Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips,
16.
Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen,
17.
Herstellen von Formen,
18.
Trocknen und Lagern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR154100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0b040ceeed2d13d54685a3dcf2f4929aff627b8d62d430ef5529bfb91531239

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