KerIndAusbV
§ 15Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Dekorieren eines keramischen Produktes durch kombinierte Formen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Farben und Hilfsstoffe auswählen, Farben aufbereiten, Malereien und Spritztechniken ausführen, Schriften handmalen, technische Unterlagen anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen, Fertigungsfehler feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Dekorationstechnik kommt insbesondere in Betracht:
- a)
- Dekorationsmittel,
- b)
- Dekorationsarten,
- c)
- Manuelle und maschinelle Dekorationstechniken,
- d)
- Dekorbrandtechniken,
- e)
- Qualitätssicherung;
- 2.
- für den Prüfungsbereich Dekorgestaltung kommt insbesondere in Betracht:
- a)
- Stilkunde,
- b)
- Malen und Zeichnen nach Vorlagen,
- c)
- Schriften, Monogramme und Dekore entwerfen,
- d)
- Bewerten und Anwenden von Informationen,
- e)
- Keramisches Rechnen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Dekorationstechnik | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Dekorgestaltung | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Dekorationstechnik | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Dekorgestaltung | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR154100005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0b040ceeed2d13d54685a3dcf2f4929aff627b8d62d430ef5529bfb91531239