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KEPKfmAusbV

§ 2Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087000005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 61c64a25d6e4d8377347e87d6e757281e1b8ca361ae756b493fa379b108a44fc

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