KCanG
§ 5Konsumverbot
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
- 1.
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- 2.
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- 3.
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- 4.
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- 5.
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
- 6.
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR06D0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 717973198588ea049f151d476d393bcbe60c6441019049a81a9dc73ea971f1d8