Zum Gesetzesinhalt

KCanG

§ 5Konsumverbot

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1.
in Schulen und in deren Sichtweite,
2.
auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3.
in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4.
in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5.
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6.
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR06D0B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 717973198588ea049f151d476d393bcbe60c6441019049a81a9dc73ea971f1d8

XML-Quelle beim Herausgeber