KCanG
§ 22Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
- 1.
- die Menge des jeweils transportierten Cannabis ein Zwölftel der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemenge nicht überschreitet,
- 2.
- das transportierte Cannabis gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, geschützt und das zum Transport verwendete Behältnis durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Wegnahme des Cannabis gesichert ist,
- 3.
- die Anbauvereinigung das Datum, die Start- und Zieladresse des Transports sowie die Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigt,
- 4.
- der Transport durch mindestens ein Mitglied oder in Begleitung mindestens eines Mitglieds der Anbauvereinigung durchgeführt wird und
- 5.
- das den Transport durchführende oder begleitende Mitglied beim Transport seinen Mitgliedsausweis der Anbauvereinigung, eine analoge oder digitale Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung nach § 11 Absatz 1 sowie eine von der Anbauvereinigung ausgestellte und von einer vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung eigenhändig unterzeichnete Transportbescheinigung mit sich führt.
- 1.
- Name und Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
- 2.
- Datum des Transports,
- 3.
- Start- und Zieladresse des Transports,
- 4.
- Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis und
- 5.
- Name und Kontaktdaten der für die Anzeige nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Behörde.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR06D0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 717973198588ea049f151d476d393bcbe60c6441019049a81a9dc73ea971f1d8