KCanG
§ 21Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung
Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
- 1.
- Tabak,
- 2.
- Nikotin,
- 3.
- Lebensmitteln,
- 4.
- Futtermitteln oder
- 5.
- sonstigen Zusätzen.
- 1.
- Gewicht in Gramm,
- 2.
- Erntedatum,
- 3.
- Mindesthaltbarkeitsdatum,
- 4.
- Sorte,
- 5.
- durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent,
- 6.
- durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent,
- 7.
- die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise.
- 1.
- mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren,
- 2.
- notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit,
- 3.
- Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen,
- 4.
- Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen sowie
- 5.
- weitergehende Informationen auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform.
- 1.
- auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Cannabis die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben zu machen sind,
- 2.
- auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Vermehrungsmaterial die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 genannten Angaben zu machen sind,
- 3.
- auf dem nach Absatz 2 Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel auch die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 genannten Angaben zu machen sind und
- 4.
- auf dem nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel, auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung darüber hinaus weitere zum Schutz der Gesundheit oder aus anderen gleichwertigen Gründen erforderliche Angaben zu machen sind.
Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR06D0B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 717973198588ea049f151d476d393bcbe60c6441019049a81a9dc73ea971f1d8